Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der DONNÉ – Hydraulik GmbH
Stand 01.01.2019
§ 1
Allgemeines
- Diese Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der DONNÉ – Hydraulik GmbH, sofern sie nicht ausdrücklich abgeändert oder ausgeschlossen werden. Sie sind Bestandteil aller Verträge, die der Verwender mit dem Besteller über Lieferungen oder Leistungen schließt.
Eventuell entgegenstehende Bedingungen des Käufers und Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vom Verwender bestätigt werden. Sie finden auch dann keine Anwendung, wenn der Verwender ihnen im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Diese Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Angebote, Lieferungen und Leistungen an den Besteller, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
Sie können jederzeit geändert werden, jedoch ist eine Widerspruchsfrist von mindestens zwei Wochen zu gewährleisten.
- In Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anschreiben und Preislisten gemachte Angaben über Gewichte, Maße, Leistungen, Abbildungen, Preise und Lieferzeiten sind nur Richtwerte und können Änderungen unterliegen. Sie werden verbindlich, wenn sie im Vertrag oder der Geschäftskorrespondenz vom Verwender ausdrücklich zugesichert werden. Sonst gelten die am Tag der Lieferung zutreffenden Daten.
- Der Verwender nimmt Daten seiner Kunden in Dateien auf und verarbeitet sie, worauf entsprechend Bundesdatenschutzgesetz hingewiesen wird.
§ 2
Angebot, Vertragsabschluss, Lieferung
- Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Kostenvoranschläge sind unverbindlich und – soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart – kostenpflichtig. Maße, Packmaße, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sind für die Ausführung nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde. Sie geben nur Anhaltspunkte und sind keine zugesicherten Eigenschaften, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung.
Alle Verträge über Lieferungen und Leistungen sowie alle sonstigen Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder per Telefax erfolgenden Bestätigung des Verwenders. Das gilt auch für Ergänzungen und Abänderungen.
- An abgegebenen Angeboten, Kostenvoranschlägen, dem Besteller zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Berechnungen, Beschreibungen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln behält sich der Verwender das Eigentum oder Urheberrecht vor. Der Besteller darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Verwenders Dritten nicht zugänglich machen oder bekannt geben, nutzen oder vervielfältigen. Er hat dieselben auf Verlangen vollständig und ohne Einbehaltung von Kopien an den Verwender zurückzugeben.
- Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die auf Grund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
- Jede Bestellung bedarf zur Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der DONNÉ – Hydraulik GmbH. Das gilt auch für Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden. Ist nichts anderes vereinbart, verstehen sich die Preise ab Lager des Verwenders zzgl. der geltenden Mehrwertsteuer. Sie schließen Verpackung, Montage, Inbetriebnahme, Fracht, Porto, Versicherungen und sonstige Versandkosten nicht mit ein. Nimmt der Kunde die bestellte Ware nicht bis zu dem in der Auftragsbestätigung genannten Termin ab, so gelten die Preise des Liefertags.
- Bestellungen oder Aufträge kann der Verwender innerhalb von 30 Tagen annehmen.
- Der Kunde ist auch zur Abnahme von Teillieferungen verpflichtet, ohne dass es seiner vorherigen Zustimmung bedarf. Die entsprechenden Abrechnungen sind zulässig. Der Kunde ist zum Rücktritt vom Vertrag wegen Nichteinhaltung der Lieferfrist dann berechtigt, wenn er dem Verwender durch eingeschriebenen Brief eine Nachfrist von mindestens 4 Wochen gesetzt hat, es sei denn, dass der Verwender einen festen Termin schriftlich bestätigt hat.
- Handelsübliche Mehr- oder Minderlieferungen sind zulässig.
- Lieferfristen und -termine sowie Leistungsfristen und -termine gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass eine feste Frist oder ein fester Termin vereinbart wurde. Im Zweifel gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Lieferfristen. Der Lauf der First beginnt mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor Erfüllung bestehender Mitwirkungspflichten durch den Besteller, insbesondere Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Beistellungen, Genehmigungen, Freigaben und ggf. nach Leistung vereinbarten Anzahlungen.
Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragte Personen oder Unternehmen.
Die vereinbarten Termine gelten auch mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Waren ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig geliefert bzw. die Leistungen nicht rechtzeitig erbracht werden konnten.
- Der Lauf der Liefer- und Leistungsfristen beginnt nicht vor Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Besteller seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Verwender nicht nachkommt. Liefer- und Leistungstermine verschieben sich entsprechend.
- Auf Verlangen hat der Besteller dem Verwender nachzuweisen, dass der Lieferung keine rechtlichen Hindernisse aus seiner Sphäre entgegenstehen. Der Verwender ist berechtigt, eine von einem solchen Hindernis betroffene Lieferung bis zu einem entsprechenden Nachweis zurückzuhalten. Wird der Nachweis nicht binnen einer vom Verwender angemessen gesetzten Frist erbracht, so kann der Verwender wegen des noch nicht erfüllten Teils der Bestellung ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.
- In Fällen höherer Gewalt und bei sonstigen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren störenden Ereignissen (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, behördliche Maßnahmen), die der Verwender nicht zu vertreten hat und die ihm die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, ist der Verwender, sofern die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, zum Rücktritt berechtigt. Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer verlängern oder verschieben sich die Liefer- und Leistungsfristen um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Das gilt auch, wenn der Verwender von anderen Lieferanten selbst nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert wurde. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder der Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verwender von dem Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Diese Regelung gilt entsprechend bei Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, z.B. Importlizenzen oder Zulassungen, unabhängig davon, ob es dem Verwender möglich gewesen wäre, diese Schwierigkeiten bereits bei Vertragsschluss zu erkennen.
- Bei schuldhafter Nichteinhaltung einer verbindlichen Lieferfrist aus anderen als unter §2, 11. genannten Gründen kann der Besteller nach Ablauf einer schriftlich gesetzten, angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten.
- Der Anspruch auf Schadenersatz wird – soweit gesetzlich zulässig – ausdrücklich ausgeschlossen. Das gilt auch für den Ersatz unmittelbarer Schäden und alle sonstigen Gewährleistungsansprüche.
- Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so können wir, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen tatsächlichen Kosten oder 1% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat (vorbehaltlich des Nachweises wesentlich geringerer Kosten) berechnen. Nach nutzlosem Verstreichen einer angemessenen Frist behalten wir uns darüber hinaus vor, vom Vertrag zurückzutreten. Die hierbei entstandenen Kosten werden dem Besteller in Rechnung gestellt.
§ 3
Preise
- Für die Berechnung einzelner Lieferungen ist die letzte Preisliste des Verwenders, die dem Käufer auf dessen Wunsch zugesandt wurde, maßgebend. Wir sind jedoch berechtigt, ggf. eingetretene Preiserhöhungen (z.B. bei Änderungen der Wechselkurse, Rohstoff-Verteuerung, Frachtkostenanstieg, Preiserhöhungen bei Vorlieferanten) weiterzugeben.
- Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Bestehen keine angebots- oder kundenspezifische Preisvereinbarungen, so werden erteilte Aufträge zu den am Tag der Auftragsbestätigung jeweils gültigen Listenpreisen ausgeführt.
- Bei einem Bestellwert unter 100€ netto kann der Verkäufer einen Mindermengenzuschlag von 10€ berechnen, bei einem Bestellwert unter 50€ netto beträgt der Mindermengenzuschlag 20€.
- Alle Preise verstehen sich, sofern in Angebot oder Auftragsbestätigung nicht anders vermerkt, für Lieferungen und Leistungen ab Werk, ohne Verpackung, Transport, Versicherung, Montage und Inbetriebnahme zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
- Die Rückgabe gelieferter mangelfreier Gegenstände ist nur zulässig, wenn der Verwender der Rückgabe vor der Rücksendung schriftlich oder durch Telefax zugestimmt hat. Die Zustimmung zur Rückgabe steht stets unter dem Vorbehalt, dass es sich bei der Rückgabe um originalverpackte, unbeschädigte und verkaufsfähige Ware handelt. Für Rückgaben aus mangelfrei ausgeführten Bestellungen hat der Besteller an den Verwender eine Bearbeitungsgebühr von 20 % des Verkaufspreises zu zahlen. Gelieferte mangelfreie Gegenstände, die ohne Zustimmung an den Verwender zurückgesandt werden oder sich bei der Rückgabe nicht in originalverpacktem, unbeschädigtem und verkaufsfähigem Zustand befinden, bleiben verkauft und sind vom Besteller zu bezahlen. Der Verwender kann diese Ware jederzeit auf Kosten des Bestellers an diesen zurücksenden.
§ 4
Gefahrübergang
- Die Lieferung erfolgt „ab Werk“, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstands an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Unternehmen auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich die Übergabe oder der Versand infolge eines Umstands, dessen Ursache beim Besteller liegt, geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft an auf den Besteller über.
- Die Ware wird nur auf ausdrückliches Verlangen und auf Kosten des Bestellers gegen Transportschäden versichert.
- Ersatzteillieferungen und Rücksendung reparierter Ware erfolgen, soweit diese nicht von der Sachmängelhaftung umfasst sind, gegen Erhebung angemessener Versand- und Verpackungskosten zuzüglich zu der Vergütung der von uns erbrachten Leistung. Rücksendungen an uns sowie Sendungen für Reparaturarbeiten haben – außerhalb der Sachmängelhaftung – grundsätzlich frei Haus zu erfolgen.
§ 5
Gewährleistung, Hinweispflicht
- Die vom Verwender gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Besteller oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig auf Mängel, Übereinstimmung mit der Bestellung und Vollständigkeit zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht unverzüglich, spätestens aber binnen 10 Tagen nach Ablieferung des Liefergegenstands bzw. wenn der Mangel bei der unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung nicht erkennbar war, binnen 10 Tagen nach der Entdeckung des Mangels schriftlich oder per Telefax beim Verwender eingegangen ist. Auf sein Verlangen ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an den Verwender zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verwender die Kosten des billigsten Versandweges. Dies gilt nicht, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Empfängers verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.
- Bei Mängeln der gelieferten Gegenstände kann der Verwender innerhalb angemessener Frist an Stelle von Rücktritt oder Minderung die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache wählen.
- Wenn die Nacherfüllung für den Verwender mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist und den Verwender deshalb unangemessen belastet, kann er die Nacherfüllung verweigern. Im Fall der Verweigerung der Nacherfüllung oder der Verspätung der Wahl des Gewährleistungsrechts oder im Fall des Fehlschlagens der Nacherfüllung kann der Besteller nach seiner Wahl Rücktritt oder Minderung verlangen.
- Der Besteller hat DONNÉ – Hydraulik GmbH oder einem zur Gewährleistung verpflichteten Dritten für die Ausführung der Gewährleistungsarbeiten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Er ist zur Eigenvornahme solcher Arbeiten außer in Fällen des § 637 BGB nur mit schriftlicher Zustimmung der DONNÉ – Hydraulik GmbH berechtigt. Die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Verwender in einem Rahmen, der in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der Sache in mangelfreien Zustand, zur Bedeutung des Mangels und/oder zur Möglichkeit, auf eine andere Art Nacherfüllung zu erlangen, stehen muss; darüber hinausgehende Kosten trägt der Besteller.
- Die Verjährungsfrist wird für die Dauer der für die Nacherfüllung notwendigen Zeit gehemmt. Sie beginnt nicht erneut.
- Weitergehende Rechte aufgrund von Mängeln – insbesondere vertragliche oder außervertragliche Ansprüche auf Schadensersatz, die nicht an der Ware selbst entstanden sind – sind in dem unter Paragraph 6 „Haftung“ bestimmten Umfang ausgeschlossen.
- Jeder Mangel und jede Funktionsstörung der Ware ist dem Verwender unverzüglich in geeigneter Form anzuzeigen.
- Mängelansprüche verjähren nach 12 Monaten. Vorstehende Bestimmung gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und § 634a (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
- Die Verjährungsfrist für Sachmängel beginnt mit der Inbetriebnahme der Sache, bei Erzeugnissen der Fahrzeug- und Motorenausrüstung mit dem Zeitpunkt, in dem die Waren in Gebrauch genommen wird, d.h. bei der Erstausrüstung mit der Erstzulassung, in den anderen Fällen mit dem Einbau, in jedem Fall jedoch spätestens 6 Monate nach Ablieferung der Sache (Gefahrübergang) oder nach Mitteilung der Versandbereitschaft in unserem Haus.
- Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn das Erzeugnis von fremder Seite oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird, es sei denn, dass der Mangel nicht in ursächlichem Zusammenhang mit den Veränderungen steht, sowie wenn Vorschriften den Versand, Verpackung, Einbau, Behandlung, Verwendung oder Wartung nicht befolgt werden, oder wenn fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte vorliegt.
- Natürlicher Verschleiß und Beschädigung durch unsachgemäße Behandlung sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Insbesondere haften wir nicht für Veränderungen des Zustands oder der Betriebsweise unserer Produkte durch unsachgemäße Lagerung oder ungeeignete Betriebsmittel sowie klimatische oder sonstige Einwirkungen. Die Gewähr erstreckt sich nicht auf Mängel, die auf Konstruktionsfehlern oder der Wahl ungeeigneten Materials beruhen, sofern der Besteller trotz unseres vorherigen Hinweises die Konstruktion oder das Material vorgeschrieben hat. Für beigestellte Teile des Bestellers übernehmen wir keine Gewähr.
- Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, so sind wir berechtigt, dem Besteller alle Aufwendungen, die uns durch diese entstanden sind, zu berechnen.
§ 6
Haftung
- Soweit in diesen Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen nicht etwas anderes bestimmt ist, haftet die DONNÉ – Hydraulik GmbH auf Schadensersatz und Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB (nachfolgend „Schadensersatz“) wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit derer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, aufgrund zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstiger zwingender Haftung.
- Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos gehaftet wird.
- Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet DONNÉ – Hydraulik GmbH – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter, schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln, welche der Verwender arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat und bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
- Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 7
Eigentumsvorbehalt
- Der Verwender behält sich an allen gelieferten Waren (Vorbehaltsware) das Eigentum vor, bis der Besteller den Kaufpreis für die gelieferte Ware und alle sonstigen jeweils noch bestehenden Zahlungsverbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung getilgt hat.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, z.B. bei Verzug mit der Zahlung von gesicherten Forderungen, kann der Verwender dem Besteller den Ge- oder Verbrauch der Vorbehaltsware untersagen oder die Vorbehaltsware zurücknehmen. Die Rücknahme stellt nur dann einen Rücktritt vom Vertrag dar, wenn der Verwender dies auch schriftlich erklärt. Nach Rücknahme ist der Verwender zur Verwertung befugt, wobei der Erlös auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen ist.
- Der Besteller tritt bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder dem sonstigen Veräußerungsgeschäft darüber gegen seine Kunden zustehenden Kaufpreisforderungen oder sonstigen Vergütungsansprüche einschließlich aller Nebenrechte an den Verwender ab. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Abnehmer ist zu einer Weiterveräußerung oder einer sonstigen Veräußerung der Vorbehaltsware nur dann berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die Forderungen an diesem Geschäft auf den Verwender übergehen. Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Vorbehaltsware erfolgt stets für den Verwender als Hersteller. Erlischt das (Mit-)Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilig auf den Verwender zur Sicherung seiner Ansprüche übergeht.
- Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, z.B. Pfändungen, wird der Besteller auf das Eigentum des Verwenders hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die dem Verwender in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller. Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware für den Verwender. Er hat sie gegen Feuer, Diebstahl sowie Wasser zu versichern.
- Der Besteller ist bis auf Widerruf zur Einziehung der an den Verwender abgetretenen Forderungen ermächtigt. Der Verwender darf von diesem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung ordnungsgemäß nachkommt und solange keine Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers erheblich einschränken. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechts vor, so kann der Verwender verlangen, dass der Besteller dem Verwender die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug dieser Forderungen erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen an den Verwender aushändigt und dem Schuldner die Abtretung anzeigt. Die Abtretungsanzeige an die Schuldner kann der Verwender auch selbst vornehmen.
- Übersteigt der realisierbare Wert aller bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, ist der Verwender auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Verwenders verpflichtet.
§ 8
Zahlungsbedingungen
- Zahlungen der Rechnungsbeträge sind mangels besonderer Vereinbarungen à Konto DONNÉ – Hydraulik GmbH zu leisten und zwar 8 Tage nach Rechnungserhalt mit 2% Skonto oder nach 30 Tagen netto. Ein Skontoabzug ist nicht möglich, solange aus der Geschäftsverbindung noch fällige Forderungen offenstehen, sowie bei Lohnarbeiten. Schecks oder Wechsel führen erst mit deren Einlösung zur Zahlung.
- Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so hat er die Forderung des Verwenders während des Verzugs mit 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB zu verzinsen. Der Basiszinssatz vom 01.10.2006 beträgt 1,95 %. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz 8 % über dem genannten Basiszinssatz. Die Geltendmachung oder der Nachweis eines höheren oder geringeren Verzugsschadens bleibt erhalten.
- Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers ist nur zulässig, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
- Werden nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich einschränken, ist der Verwender berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen.
§ 9
Anwendbares Recht, Gerichtsstand
- Für alle Rechtsbeziehungen zwischen DONNÉ – Hydraulik GmbH und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland
- Gerichtsstand ist das für den Sitz der DONNÉ – Hydraulik GmbH zuständige Gericht. Die DONNÉ – Hydraulik GmbH ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.